
KI-Bilder auf der Website kennzeichnen: Was Art. 50 AI Act ab 2026 vorschreibt
Wann genau ist die Kennzeichnung von KI-Bildern Pflicht?
Kennzeichnungspflicht besteht laut Art. 50 Abs. 4 KI-VO immer dann, wenn ein KI-generiertes Bild, Video oder Audio so realistisch ist, dass es mit echten Fotos oder Aufnahmen verwechselt werden könnte. Reine Illustrationen, Icons oder erkennbar gestylte Grafiken fallen in der Regel nicht darunter – die Grenze zieht die Verwechslungsgefahr, nicht das Werkzeug an sich.
Die EU-KI-Verordnung (AI Act) ist bereits seit August 2024 in Kraft, ihre einzelnen Pflichten greifen aber gestaffelt. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 für synthetische Inhalte gehören zu den späteren Anwendungsdaten und werden ab dem 2. August 2026 verbindlich durchsetzbar – Zuständigkeit und Sanktionen liegen dann bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Entscheidend ist laut IHK Köln und TÜV Akademie nicht, dass ein Tool wie Midjourney, DALL-E oder ein KI-Foto-Generator genutzt wurde, sondern wie realistisch das Ergebnis wirkt. Ein foto-realistisches Porträt einer nicht existierenden Person, ein KI-generiertes „Team-Foto“ oder ein realistisch wirkendes Produktbild vor Ort fallen typischerweise unter die Pflicht. Ein klar stilisiertes Icon-Set oder eine Infografik im Comic-Stil in der Regel nicht.
Was ändert sich konkret ab dem 2. August 2026?
Ab dem 2. August 2026 müssen Anbieter von KI-Systemen technische Kennzeichnungslösungen (z. B. Metadaten, Wasserzeichen) bereitstellen, und Betreiber – also auch Website-Inhaber – müssen KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, die real wirken, für Nutzer erkennbar machen. Betroffen sind Unternehmen, Selbstständige und Behörden, die solche Inhalte veröffentlichen.
Art. 50 der KI-Verordnung richtet sich an zwei Gruppen:
- Anbieter von KI-Systemen (z. B. Bildgeneratoren) müssen sicherstellen, dass generierte Inhalte technisch als solche markierbar sind – etwa über Metadaten oder unsichtbare digitale Wasserzeichen.
- Betreiber – also jedes Unternehmen, jede Kanzlei, jeder Online-Shop, der KI-Bilder, -Videos, -Audios oder -Texte veröffentlicht – müssen diese Inhalte für Menschen erkennbar kennzeichnen, wenn sie realistisch wirken.
Das Mittelstand-Digital Zentrum Berlin weist in seinem Praxis-Leitfaden ausdrücklich darauf hin, dass diese Pflicht branchenübergreifend gilt: von der Handwerksfirma mit KI-generiertem Hero-Bild bis zum E-Commerce-Shop mit KI-Produktvisualisierungen. Ausnahmen bestehen unter anderem für Inhalte, die Teil eines offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werks sind – dort reicht eine Kennzeichnung, die die Nutzung/Wahrnehmung des Werks nicht beeinträchtigt.
Realistisches KI-Bild oder unbedenkliche Illustration – wo liegt die Grenze?
Pflicht besteht bei fotorealistischen KI-Bildern, Deepfake-artigen Videos und realistisch klingenden Audio-Clips. Nicht pflichtig sind i. d. R. erkennbar gezeichnete Illustrationen, Icons, Diagramme und stilisierte Grafiken, da hier keine Verwechslungsgefahr mit echten Aufnahmen besteht. Im Zweifel gilt: Je realistischer, desto eher besteht Kennzeichnungspflicht.
Die IT-Recht Kanzlei hat in ihrer Praxis-Sammlung typische Fallgruppen unterschieden:
| Inhalt | Kennzeichnungspflicht? | Begründung |
|---|---|---|
| KI-generiertes „Mitarbeiterfoto“ auf Team-Seite | Ja | Wirkt wie reales Foto, täuscht über Existenz der Person |
| Virtuelles Produktfoto vor realistischer Kulisse | Meist ja | Kann mit echter Produktfotografie verwechselt werden |
| Stilisiertes Icon-Set für Leistungen | Nein | Erkennbar als Grafik, keine Verwechslungsgefahr |
| Comic-artige Erklär-Illustration | Nein | Klar als gestaltetes Bild erkennbar |
| KI-Stimme in Erklärvideo (realistisch) | Ja | Kann mit menschlicher Sprachaufnahme verwechselt werden |
| Animierter, klar abstrakter Rechner/UI-Grafik | Nein | Funktionsdarstellung, kein realitätsnahes Motiv |
Bei virtuellen KI-Foto-Shootings – etwa für Team- oder Referenzseiten – ist die Kennzeichnung besonders wichtig, weil genau hier die Verwechslungsgefahr mit echten Fotografien am größten ist.
Wie kennzeichnet man KI-Bilder auf der eigenen Website korrekt?
Richtig kennzeichnen bedeutet zweistufig vorzugehen: erstens ein sichtbares, gut lesbares Label direkt am oder unter dem Motiv (z. B. „KI-generiertes Bild“ oder ein Badge-Icon), zweitens eine maschinenlesbare Markierung in den Metadaten des Bildes (z. B. IPTC-Feld „Digital Source Type“ oder C2PA-Content-Credentials).
Schritt 1: Sichtbaren Hinweis platzieren
Der Hinweis muss direkt am Bild oder in unmittelbarer Nähe stehen – nicht nur im Impressum oder in den AGB versteckt. Bewährte Varianten aus der Praxis:
- Kleines Badge/Overlay direkt in der Bildecke, z. B. „KI-generiert“ oder ein Symbol mit Tooltip
- Bildunterschrift mit klarem Hinweis: „Symbolbild, KI-generiert“
- Bei mehreren Bildern auf einer Seite: ein gesammelter Hinweis direkt über/unter dem betroffenen Bildbereich
Schritt 2: Maschinenlesbare Markierung ergänzen
Zusätzlich zum sichtbaren Label empfiehlt der Mittelstand-Digital-Leitfaden, KI-Inhalte in den Metadaten zu markieren, damit auch Suchmaschinen, Social-Plattformen und künftige Prüf-Tools den Ursprung erkennen können:
- IPTC-Metadatenfeld „Digital Source Type“ auf „trained-algorithmic-media“ setzen
- C2PA-Content-Credentials einbetten, wo das Tool dies unterstützt
- Strukturierte Daten (Schema.org) ergänzen, die den KI-Ursprung im Quellcode dokumentieren
Genau an dieser Stelle setzen wir bei faires.marketing die Kennzeichnung technisch direkt um: Bei virtuellen KI-Foto-Shootings für Kundenwebsites hinterlegen wir sowohl das sichtbare Badge im Frontend als auch die passenden Metadaten im Bild selbst – damit die Website rechtssicher und ohne Nachbesserungsaufwand launcht.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für KI-Texte und Chatbots?
Ja, aber mit anderen Regeln: Bei Chatbots muss laut Art. 50 Abs. 1 KI-VO erkennbar sein, dass man mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagiert. Bei reinen KI-Texten besteht keine generelle Kennzeichnungspflicht wie bei Bildern – wird ein KI-Entwurf jedoch redaktionell wesentlich von einem Menschen überarbeitet und verantwortet, entfällt die Pflicht laut Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 meist ganz.
Drei Sonderfälle tauchen in der Praxis am häufigsten auf:
- Chatbots und Voicebots: Nutzer müssen klar erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen – ein Hinweis wie „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“ beim ersten Kontakt reicht in der Regel aus.
- KI-generierte Blogtexte oder Produktbeschreibungen: Für reinen Text sieht Art. 50 keine so strikte Bild-/Video-Kennzeichnungspflicht vor. Entscheidend ist eher die allgemeine Informationspflicht bei „öffentlichem Interesse“-Themen (z. B. News-artige Inhalte), nicht jede Marketing-Seite.
- Redaktionell überarbeitete KI-Entwürfe: Wird ein KI-Text oder ein KI-Bildentwurf von einem Menschen inhaltlich substanziell geprüft, verantwortet und verändert, greift die Ausnahme des Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 – die Kennzeichnungspflicht entfällt dann regelmäßig, weil der Mensch die redaktionelle Verantwortung trägt.
Was passiert bei fehlender Kennzeichnung – und wie kommt man rechtssicher zur Umsetzung?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO können laut Bußgeldrahmen der Verordnung mit Sanktionen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wer unsicher ist, sollte KI-Bilder vorsorglich kennzeichnen und die technische Umsetzung direkt beim Website-Relaunch mitdenken.
Die konkrete Bußgeldhöhe für Verstöße gegen Art. 50 ist im Vergleich zu den Hochrisiko-Pflichten der KI-VO milder geregelt, dennoch drohen spürbare Sanktionen durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Für Unternehmen im Mittelstand ist der praktikabelste Weg, die Kennzeichnung von Anfang an in die Website-Struktur einzubauen, statt sie nachträglich zu patchen.
Bei faires.marketing bauen wir das direkt in den 70 % kostenlosen Vorab-Entwurf ein: Wenn ein virtuelles KI-Foto-Shooting Teil der Website ist, liefern wir Badge und Metadaten von Anfang an mit – Kunden sehen die fertige, rechtssicher gekennzeichnete Seite, bevor überhaupt eine Rechnung gestellt wird. Wer unsicher ist, ob die eigene Website betroffen ist, kann das im kostenlosen Erstgespräch klären lassen.
Häufige Fragen
- Muss ich jedes KI-Bild auf meiner Website kennzeichnen?
- Nein. Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO besteht nur, wenn das Bild realistisch wirkt und mit einer echten Aufnahme verwechselt werden könnte. Klar erkennbare Illustrationen, Icons und Grafiken sind in der Regel ausgenommen.
- Ab wann muss ich KI-Bilder auf meiner Website kennzeichnen?
- Die Pflicht aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung wird ab dem 2. August 2026 verbindlich durchsetzbar. Bis dahin ist eine freiwillige Kennzeichnung dennoch empfehlenswert, um Vertrauen zu schaffen und spätere Anpassungen zu vermeiden.
- Wie sieht eine korrekte Kennzeichnung von KI-Bildern konkret aus?
- Am praktikabelsten ist ein zweistufiges Vorgehen: ein sichtbares Label oder Badge direkt am Bild (z. B. „KI-generiertes Bild“) plus eine maschinenlesbare Markierung in den Metadaten, etwa über das IPTC-Feld „Digital Source Type“ oder C2PA-Content-Credentials.
- Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für KI-generierte Texte?
- Für reine Texte ist die Pflicht deutlich schwächer ausgeprägt als für Bilder, Videos und Audios. Wird ein KI-Textentwurf von einem Menschen redaktionell substanziell überarbeitet und verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht meist ganz.
- Was droht bei fehlender Kennzeichnung von KI-Inhalten?
- Verstöße gegen die Transparenzpflichten der KI-Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, abhängig davon, welcher Wert höher liegt und wie die nationale Marktüberwachungsbehörde entscheidet.
- Betrifft die Kennzeichnungspflicht auch kleine Unternehmen und Selbstständige?
- Ja. Art. 50 KI-VO unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße – jeder Betreiber, der realistisch wirkende KI-Inhalte veröffentlicht, ob Konzern, Mittelständler oder Einzelunternehmer:in, ist von der Pflicht erfasst.


